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Mehr als nur Gender: Andere Dimensionen diskriminierungssensibilisierter Sprache

Published onOct 05, 2023
Mehr als nur Gender: Andere Dimensionen diskriminierungssensibilisierter Sprache
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Lernziel: Dieses Kapitel soll eine kritische Analyse der eigenen Sprache erleichtern und einige praktische Tipps anreichen.

I. Disclaimer

An diesem Kapitel haben Personen mitgearbeitet, die selbst nicht bzw. nicht von allen hier beschriebenen Diskriminierungsformen betroffen sind. Sollten durch die Autor*innen selbst Diskriminierungen reproduziert werden, sind sie offen für Kritik, Anmerkungen und Kommentare jeder Art ([email protected]).

Wir danken an dieser Stelle dem Postmigrantischen Jurist*innenbund (PMJB), der uns bei der Erarbeitung des Leitfadens und insbesondere dieses Kapitels unterstützt hat. Mehr Informationen zum PMJB sind hier zu finden. Zudem danken wir dem Netzwerk Frauen mit Behinderung im Deutschen Juristinnenbund (djb).

II. Gliederung des Kapitels

Anliegen dieses Kapitels ist es, den Hintergrund, die Auseinandersetzung mit sowie die Umsetzung und Anwendung von diskriminierungssensibilisiertem Sprachhandeln in der Dissertation am Beispiel von Rassismus sowie der Diskriminierungsdimension Behinderung aufzuzeigen. Die Wahl dieser Beispiele erfolgt hierbei in Anerkennung der Notwendigkeit von diskriminierungssensibilisiertem Sprachhandeln in Bezug auch auf andere Diskriminierungsdimensionen wie z.B. sexuelle Orientierung, Klassismus und/oder Alter, die jedoch an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden sollen/können.

Im Anschluss an einleitende Vorbemerkungen wird zunächst die Diskriminierungsdimension Behinderung in ihrer Terminologie sowie Ableismus als Diskriminierungsform dargestellt. Im Anschluss folgt eine Annäherung an die Problematik von rassistischem Sprachhandeln im rechtshistorischen und juristischen Kontext sowie eine Anleitung zu antirassistischem bzw. rassismuskritischem Sprachgebrauch in der Dissertation. In vielen Bereichen der Rechtswissenschaft sind das Bewusstsein und die Reflektion der eigenen Methodik essentiell, um der methodischen Gefahr des Eurozentrismus zu begegnen. Beispielhaft wird im Folgenden die Rechtsvergleichung behandelt. Das Kapitel soll an dieser Stelle für diese Gefahr und ihre Auswirkungen sensibilisieren.

Die Umsetzung und Anwendung von diskriminierungssensibilisierter Sprache bilden den letzten Schwerpunkt des Kapitels, gefolgt von einer umfangreichen Literaturliste zur Vertiefung der jeweils angesprochenen Aspekte.

III. Über dieses Kapitel

Das Autor*innenteam hat bei der Erarbeitung dieser Handreichung zum Komplex gendersensibilisierter Sprache in juristischen Dissertationen früh gemerkt, dass gendersensibilisierte und diskriminierungssensibilisierte Sprache insbesondere aufgrund der Bedeutung von Intersektionalität in diesem Kontext untrennbar zusammengehören und sich bei der kritischen Analyse der eigenen Sprech- und Schreibweise automatisch auch Fragen zur Reproduktion von diskriminierenden Formulierungen und Gedanken o.ä. ergeben. Deshalb ist es unerlässlich, sich mit dem größeren Kontext diskriminierender Verhältnisse und insbesondere der Sprache in dieser Hinsicht auseinanderzusetzen. Denn Gender ist nur ein Aspekt unter vielen Dimensionen von (sprachlicher) Diskriminierung. Sie kommt in unterschiedlichsten Äußerungsformen vor: durch bestimmte Begriffe, über ihren historischen Kontext, durch Stereotype und Vorurteile oder diskriminierende Witze - also “jene Form von Sprachgebrauch bei der eine andere Person oder Gruppe von einzelnen Personen bewusst oder unbewusst herabgesetzt, abgewertet, beleidigt oder angegriffen wird.”1

Mit der Möglichkeit, eine juristische Dissertation zu verfassen, gehen Privilegien einher. Wie z.B., dass die eigenen Meinungen und Positionen durch die Veröffentlichung und Verlegung einer großen (Fach-)Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und somit den Diskurs zu einem bestimmten Thema beeinflussen können. Damit ist ein gewisses Maß an Verantwortung für eine solche Überprüfung der eigenen Sprachweise verknüpft. Gerade in einer Disziplin wie der Rechtswissenschaft, die in der Vergangenheit oftmals als Instrument eingesetzt wurde, um Diskriminierungen zu ermöglichen oder zu legitimieren,2 ist eine solche reflektierte Einordnung aus der heutigen Sicht von großer Bedeutung. Dabei gibt es selten eindeutige, richtige oder falsche Antworten auf die komplexen Fragen, die sich im Kontext einer diskriminierungssensibilisierten Sprache ergeben. Der erste und wichtigste Schritt ist dabei, überhaupt eine Auseinandersetzung zu starten und gewillt zu sein, die eigene und rezipierte Sprache kritisch zu hinterfragen und eine respektvolle, menschenwürdige Sprache im Kontext diskriminierungsanfälliger Themenkomplexe anwenden zu wollen. Dieses Kapitel soll diese kritische Analyse der eigenen Sprache erleichtern und einige praktische Tipps anreichen, um den Prozess zu erleichtern.

Sprache ist immer Ausdruck ihrer jeweiligen Zeit und spiegelt die Gesellschaft wider, die sie nutzt. Sie gibt – gewollt oder ungewollt – gesellschaftliche Normen vor, hält sie aufrecht, kann sie aber auch verändern. Diskriminierende Sprache zeichnet sich grundsätzlich durch die Abgrenzung von Personengruppen zur “Mehrheitsgesellschaft” aus. Durch stereotypisierte Zuschreibungen werden Personengruppen sowie die Mehrheitsgesellschaft konstruiert. Sprache und sprachlich vermittelte Diskurse bringen zum einen gesellschaftliche Machtverhältnisse zum Ausdruck. Sie können aber zum anderen auch die Unterdrückung marginalisierter Gruppen in einer Gesellschaft verstärken und bestimmen, wer sich an öffentlichen Meinungsbildungsprozessen beteiligen darf sowie welche Perspektiven und wessen Stimmen im gesellschaftlichen Diskurs eine Rolle spielen.

Intersektionalität

In diesem Kapitel werden einige Diskriminierungsformen gesondert betrachtet, da sie von eigenen, historisch gewachsenen Ausgrenzungs- und Hierarchisierungsdynamiken geprägt sind. Auch wissenschaftlich wird versucht, die vielen Dimensionen und Kategorien von Diskriminierung zu definieren und einzugrenzen. Dabei ist dies oft gar nicht möglich oder würde eine verkürzte/vereinfachte Sichtweise darstellen, ohne ein wichtiges Phänomen mitzudenken: Intersektionalität. Dieses Konzept beschreibt, dass die verschiedenen Erscheinungsformen von Diskriminierung dicht miteinander verwoben sind und als Unterdrückungsmechanismen zusammenwirken.

Das Konzept der Intersektionalität findet sich vor allem im sozialwissenschaftlichen Diskurs seit über 30 Jahren3 und wurde von der US-Juristin und Professorin Kimberlé Crenshaw geprägt, 4 die damit auf das Zusammenwirken mehrerer Diskriminierungsgründe hinwies.5 Crenshaw analysierte mehrere abgewiesene Diskriminierungsklagen von Schwarzen Frauen6 und stellte fest, dass diese häufig daran scheiterten, dass im Vergleich zu den jeweiligen Gruppen Schwarzer Männer und weißer Frauen keine Ungleichbehandlung vorzufinden war.7 Erst die gemeinsame Betrachtung der beiden Merkmale – Schwarz und weiblich – machte die spezifische Benachteiligung deutlich. Es zeigte sich also, dass verschiedene Diskriminierungsformen nicht einzeln für sich wirken, sondern sich gegenseitig beeinflussen und dadurch ganz neue Formen der Diskriminierung entstehen können.

Dazu wird sich der Metapher einer Straßenkreuzung (engl. intersection) bedient. Die eine Straße steht für Geschlecht, die andere für race.8 Auf beiden Straßen können Unfälle im Sinne von Diskriminierung passieren. Wer nun in der Mitte der Kreuzung steht, also von beiden Diskriminierungsformen betroffen ist, hat ein höheres Risiko in einen (schwereren) Unfall verwickelt zu werden. Nur nach Ungleichbehandlung auf Grund von Sexismus oder Rassismus9 zu schauen, wäre diesem Bild zufolge so, als ob erst ein Krankenwagen gerufen wird, wenn klar ist von welcher Straße genau das Unfallauto kam.10 Andererseits kommt es ggf. erst zu dem Unfall, gerade weil mehrere Autos aus verschiedenen Richtungen aufeinanderprallen.11 Ohne das eine oder das andere Auto käme es nicht zu einem solchen Unfall; nur in Kombination wird der (potenziell größere) Schaden herbeigeführt.

Dies geht nicht nur mit zwei Diskriminierungsdimensionen, sondern lässt sich um beliebige Kategorien als weitere Straßenkreuzungen erweitern, z.B. geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung, Religion, sozioökonomischer Status, Behinderungen oder Krankheiten, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit usw.

IV. Ableismus

1. Terminologie der Behinderung als gesellschaftliche Konstruktion

Im Kontext von “Behinderung” stellt sich zunächst die terminologische Frage: Was ist Behinderung und welche Konzepte stehen hinter den verschiedenen Begriffen? In den letzten 15 Jahren hat sich hier ein menschenrechtliches, teilhabeorientiertes Verständnis durchgesetzt, welches jedoch - konsequent weitergedacht - mehr als eine sensibilisierte Sprache erfordert.

Spätestens seit der Verabschiedung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) prägt der soziale Behinderungsbegriff den Diskurs. Die Anfänge dieses Verständnisses von Behinderung liegen in verschiedenen sozialen Bewegungen behinderter Menschen in den 1960er und den 1970er Jahren (“Nothing About Us Without Us”).12 Der deutsche Gesetzgeber hat dieses Verständnis in § 2 Abs. 1 SGB IX übernommen (ebenso wie in § 3 BGG sowie den jeweiligen Landesgesetzen) und definiert:

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Im Gegensatz zum vorherigen medizinischen und individualisierenden Verständnis zeichnet sich der soziale, teilhabeorientierte Begriff durch die Unterscheidung zwischen der Beeinträchtigung (impairment) als körperlichem und/oder psychischem sowie kognitivem Zustand/ Abweichung von der gesellschaftlichen Norm und der Behinderung (disability), die durch die Wechselwirkung mit gesellschaftlichen Barrieren und Einstellungen entsteht und eine Teilhabedeprivation nach sich zieht, aus. Die Behinderung ist weder eine Eigenschaft eines Menschen noch ein primäres Charakteristikum, das als heilungsbedürftiges Defizit aufgefasst wird und hinter dem alle anderen Eigenschaften verschwinden.13 Sie ist vielmehr eine gesellschaftliche Konstruktion.14 Erst durch Exklusion, Marginalisierung und diskriminierende Strukturen innerhalb des sozialen Systems entsteht Behinderung.15 “Behinderung ist also kaum biologisches Faktum an sich, sondern das Zusammenspiel von Körper und gesellschaftlichen Normen und Erwartungen produziert sie überhaupt erst.”16  Der Körper wird insbesondere im kulturellen Modell von Behinderung vermehrt in den Fokus gerückt und Behinderung als verkörperte Differenz verstanden. Auch das, was als impairment wahrgenommen wird, ist historisch, kulturell und sozial konstruiert. Insbesondere kulturell gewachsene Wissensordnungen und Hierarchisierungsprozesse haben den Behinderungsbegriff maßgeblich mitkonstruiert.

2. Ableismus

Der Begriff “Ableismus” (engl. ableism) kommt aus den anglophonen Disability Studies und hat sich zunehmend auch im deutschen Sprachraum für Diskriminierungen, stereotype Zuweisungen aufgrund/wegen Behinderung durchgesetzt (wörtlich: Beurteilung von Menschen anhand ihrer Fähigkeiten). Da sich in der deutschen Sprache mit der Sinnübersetzung “Fähigkeit” kein entsprechendes Wort bilden lässt, wird hier der englische Begriff in deutscher Variante – “Ableismus” – beibehalten. Als Adjektiv wird das eingedeutschte Wort “ableistisch” verwendet.

Zentral und gebildet in Analogie zu anderen “Ismen” ist hier die Nicht-/Erfüllung von Normalitätsanforderungen im Hinblick auf bestimmte kognitive und physische Fähigkeiten, die als “typisch menschlich” und damit als “natürlich gegeben und für das Menschsein zentral gesetzt (werden)”.17 Charakteristisch für eine ableistische Sichtweise ist die Einteilung von Menschen in homogenisierten Gruppen (behindert – nicht behindert) und die Hierarchisierung entsprechend der Erfüllung erwarteter Fähigkeiten, d.h. es geht auch hier – wie im Rassismus – um das Legitimieren gesellschaftlicher Hierarchien. In einer vom Kapitalismus geprägten Gesellschaft, in der die Verwertbarkeit des Menschen entscheidend ist, führt diese Reduktion auf körperliche und intellektuelle Fähigkeiten zwangsläufig zu einer Teilhabedeprivation bis hin zu einem völligen Ausschluss aus der “Mehrheitsgesellschaft”.18

Der deutsche Begriff der “Behindertenfeindlichkeit” greift hier zu kurz, denn Ableismus ist kulturell tief verankert sowie eng an unsere gesellschaftlichen Normalitätsvorstellungen gebunden. Er ist Grundlage des gesellschaftlichen Umgangs mit behinderten Menschen und weithin akzeptiert sowie Teil der Dominanzkultur.19 Hinzu kommt, dass Ableismus nur selten als solcher bemerkt wird. Diese gesellschaftlichen Normalitätsvorstellungen führen bei Betroffenen nicht selten zu internalisiertem Ableismus (Abwertung der eigenen Fähigkeiten aufgrund konstanter Konfrontation mit eigenen Un-/Fähigkeiten).

Beispiele

  • Ableismus äußert sich im Alltag in der Defizitorientierung, wenn z.B. hervorgehoben wird, dass ein behinderter Mensch etwas “trotz der Behinderung” erreicht (ableistische Aufwertung) oder etwas gerade wegen der Behinderung nicht erreicht hat/erreichen kann (ableistische Abwertung). Bei beidem zentral ist der Fokus auf die Abweichung von einer erwünschten körperlichen oder geistigen Norm und die damit verbundene Annahme fehlender Fähigkeiten.

  • Geprägt von Ableismus ist auch der sog. inspriration porn (nach Stella Young). Inspiration porn bezeichnet die Objektifizierung des behinderten Menschen, welche dazu führen soll, dass nicht behinderte Menschen sich selbst aufgewertet fühlen (“inspirierter”, “motivierter”).20

  • Ein Beispiel von strukturellem Ableismus ist die fehlende Barrierefreiheit und Zugänglichkeit öffentlicher Einrichtungen, die für alle Menschen zur Verfügung stehen (sollten).

a. Menschen mit Behinderungen/behinderte Menschen

Um dies zu verdeutlichen, wird die Terminologie “Menschen mit Behinderungen” oder “behinderte Menschen” verwendet. Die Terminologie “Mensch mit Behinderung” stammt aus der sog. people first-Bewegung, welche den Menschen anstatt der Behinderung – auch sprachlich – in den Vordergrund rücken wollte. Dieser Ausdruck stößt jedoch auch auf Kritik, da er die soziale, gesellschaftliche Komponente der Behinderungsdefinition nicht genügend berücksichtige. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. “Menschen mit Behinderungen” ist sehr verbreitet und wird in internationalen Abkommen wie der UN-BRK verwendet. Der Begriff wird auch vor dem Hintergrund des Paradigmenwechsels vom medizinisch geprägten Fürsorgeprinzip zum Empowerment- und Teilhabegedanken kritisiert, da er den Eindruck einer anhaftenden Eigenschaft erwecken kann.21

Das Begriffspaar “behinderte Person” ist von einer Doppeldeutigkeit geprägt: Grundsätzlich gibt es grammatisch zwei verschiedene Herangehensweisen an das Partizip “behindert”: Über das Vorgangspassiv oder das Zustandspassiv. Das Vorgangspassiv (eine Person “wird behindert”) spiegelt hierbei das soziale Definitionsmodell der Behinderung wider, da es die Einwirkung auf eine Person sprachlich in den Vordergrund stellt. Das Zustandspassiv (eine Person “ist behindert”) entspricht demnach dem medizinischen Modell mit seinem Fokus auf den (körperlichen) Zustand einer Person. Insofern ist die Variante “behinderter Mensch” ebenfalls nicht optimal geeignet, um als sprachlicher Ausdruck des sozialen Behinderungsbegriffs zu fungieren, wird jedoch im internationalen Kontext von vielen Organisationen behinderter Menschen bevorzugt.22

Letztendlich sind beide Varianten vertretbar. Wenn direkt auf den Wortlaut eines Gesetzes Bezug genommen wird, empfiehlt sich die Übernahme dieses Terminus (z.B. für die UN-BRK “Menschen mit Behinderungen”).

b. Ungeeignete Bezeichnungen

Ungeeignet sind Begriffe wie “körperlich herausgefordert” oder “anders befähigt”, welche die gesellschaftliche Komponente der Definition nicht nur vernachlässigen, sondern bewusst auf die Behinderung als individuelle und stigmatisierende Eigenschaft abzielen. Ebenso sollten euphemistische Konstruktionen wie “mit besonderen Bedürfnissen” vermieden werden, da sie Behinderung als Defizit auffassen, das beschönigt werden muss. Auch der Begriff “Handicap” (eigentlich eine Spielbezeichnung)23 hat unter einer falschen Herkunftsgeschichte, welche den Begriff als Ableitung der Wendung “cap in the hand” (betteln) erklärte, gelitten und reproduziert somit – konträr zur Verwendung im ICIDH-2 der World Health Organisation – in dieser Hinsicht letztendlich den (medizinischen) Bedürftigkeitsgedanken.

c. Sprachform Be_hinderung/be_hindert als Betonung der Konstruktion von Behinderung

Im Disability Studies-Kontext und zunehmend darüber hinaus wird auch die Variante be_hindert verwendet. Der Unterstrich nach dem Präfix soll hierbei das Schriftbild bewusst irritieren, um den Fokus auf die gesellschaftliche Konstruktion von Behinderung zu legen. Auch im englischsprachigen Raum wird diese Variante im Disability Studies-Kontext verwendet; die Sprachbedeutung hier ungleich prägnanter: dis_ability/dis_abled - denn in “disabled” steckt immer auch “abled”. Diese Sprachform ist jedoch für viele Menschen insbesondere mit Sehbeeinträchtigung oder Menschen, die erlernbare Strukturen der Sprache benötigen (z.B. einige Menschen aus dem autistischen Spektrum), wenig barrierefrei.

6. Weitere Aspekte diskriminierungssensibilisierter Sprache im Kontext Behinderung

Neben einer diskriminierungssensibilisierten Terminologie sind auch andere, nicht selten ableistische Sprachhandlungen in den Blick zu nehmen. Dies beginnt bei der z.T. stereotypen, defizitorientierten Beschreibung behinderter Menschen, z.B. in juristischen Fällen, Gerichtsentscheidungen, Beispielen. Abhängig vom Kontext und der Zielgruppe ist in den Blick zu nehmen, ob ein Text selbst barrierefrei entworfen werden kann (Ist ein Text möglichst barrierefrei veröffentlicht? Wie kann er für blinde Menschen les_hörbar werden? Gibt es eine Variante in leichter/einfacher Sprache usw.).

V. Rassismus

1. Rassistische Sprache

Sich die verschiedenen Formen und Ausprägungen sprachlicher Diskriminierung bewusst zu machen, ist erforderlich, um einen diskriminierungssensibilisierten Sprachgebrauch aktiv anzuwenden. Neben klaren roten Linien gibt es aber auch eine Vielzahl an Begriffen, deren Abgrenzung und Einordnung sich als schwieriger erweist. Viele Worte wurden in rassistisch geprägten Epochen wie dem Kolonialismus ideologisch aufgeladen. “Es ist also unabdingbar, jedwede kritische Reflektion über Sprache historisch, theoretisch, kulturell und politisch zu kontextualisieren.”24 An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass Rassismus in vielen Ausprägungen existiert. Diese unterscheiden sich in ihren Narrativen und Zielrichtungen und entwickeln je nach Gesellschaft und Region eigene Dynamiken. Es ist wichtig, die verschiedenen Formen zu erkennen und zu benennen, um die Aufmerksamkeit auf die damit einhergehenden spezifischen Problematiken zu lenken. Zu nennen sind an dieser Stelle nicht abschließend Rom*nia- und Sinti*zze-Feindlichkeit, Antisemitismus, antimuslimischer Rassismus, antiasiatischer Rassismus.

Rassistische Sprache funktioniert in erster Linie über Zuschreibungen und Abgrenzungen. Durch sogenanntes Othering wird eine Person oder Gruppe durch Kollektivzuschreibungen von einer anderen Gruppe abgegrenzt, wobei die “Anderen” eben als anders, fremd oder von der Norm abweichend etikettiert werden.25 Diese stigmatisierenden Merkmale werden so mit historischer und struktureller Diskriminierung verknüpft. Die Rassismusforschung geht davon aus, dass die Fremdheit der Anderen keine Beschreibung ist, die von objektiven, unbeteiligten Betrachterinnen und Betrachtern geäußert wird. Vielmehr handelt es sich bei der Zuweisung von Fremdheit um eine Relation zwischen dem, was als eigen, und dem, was als fremd beschrieben wird.”26 So werden strukturelle Hierarchien gefestigt.

Diese sprachlichen Abgrenzungen haben eines zur Folge: Personen, die vermeintlich nicht der mehrheitsgesellschaftlichen Norm entsprechen, werden stets als Kollektiv betrachtet. Personen hingegen, die der Mehrheitsgesellschaft zugerechnet werden, “können durch die Straßen gehen und dabei einfach sie selbst sein. Sie können unfreundlich sein, sich ärgern, ihren Emotionen freien Lauf lassen, ohne dass daraus ein allgemeiner Schluss gezogen würde über all jene, die so ähnlich aussehen wie sie oder die gleiche Religion praktizieren.”27 Dieser Individualität und Ambiguität werden rassifizierte und von struktureller Diskriminierung betroffene Personen beraubt. Komplexität und Individualität werden so zum Privileg und werden ihnen nicht zuerkannt.

2. Bezug zum Recht

a. Umgang mit den Auswirkungen von Sprache und rassistischen Gesellschaftsstrukturen auf das Recht

Es liegt die Annahme nahe, gerade Recht und Justiz seien besonders von Neutralität und Objektivität geprägt. Aber wie in alle anderen Gesellschaftsbereiche28 wirkt strukturelle und insbesondere auch sprachliche Diskriminierung in die Rechtswissenschaft hinein. Im Hinblick auf das Verfassen einer rechtswissenschaftlichen Dissertation ist es also genauso von Bedeutung, sich innerhalb des eigenen Themas mit Auswirkungen rassistischer Sprache auf das Recht auseinanderzusetzen. Als verfassende Person sollten Überlegungen angestellt werden, in welchen Kontexten Diskriminierungen auftauchen können und wie damit in der schriftlichen Arbeit umgegangen werden soll, um diese nicht zu reproduzieren. Stereotype schlagen sich im juristischen Kontext in vielen Bereichen nieder, denn auch das Recht wird durch Menschen erschaffen, die in ihrer Sprache von Zeitgeist und gesellschaftlichen Strukturen, Kategorisierungen und Stereotypen geprägt sind.

Gesetze entstehen nicht in einem gesellschaftlichen Vakuum, vielmehr sind sie “in Worte geronnene gesellschaftliche Überzeugungen. Häufig spiegeln sie bloße Momentaufnahmen politischer Erregtheit und aktueller parteipolitischer Mehrheitsverhältnisse wider.”29 Für die Anwendung dieser Gesetze ist die Justiz zuständig – schon unter dem Aspekt des eben Genannten kann auch diese Rechtsanwendung nicht gänzlich unpolitisch sein. Zudem sind Gesetze selten eindeutig und bedürfen der Auslegung durch die Menschen, die sie anwenden. Dies kann nie in einem Akt maximaler Objektivität geschehen, denn Menschen sind “das Produkt von genetischer Disposition, von Erfahrungen, [...] [und ihrem] sozioökonomischen Hintergrund. [...] Teil unserer Identität ist auch unser Menschenbild und unser Blick auf Staat und Gesellschaft. [...] All dies fließt in die Entscheidungen eines Richters, eines Staatsanwaltes oder eines Polizisten ein.”30 Problematisch ist dies dann, wenn die Gesamtheit dieser staatlichen Akteure dabei nicht einen Spiegel der Gesellschaft bildet. In der Richterschaft sind viele Gesellschaftsgruppen weit unterdurchschnittlich vertreten, so z.B. Migrant*innen oder Kinder von Arbeiter*innen. “Im Ergebnis führt dies zu einem politisch wenig diversen Justizapparat.”31

Das Recht ist also einerseits selbst anfällig für diskriminierende Sprache und nicht-objektive Auslegung und Anwendung, kann andererseits aber auch gegen solche eingesetzt werden. Hierfür ist der 2021 neu eingeführte § 192a StGB ein gutes Beispiel, der bisherige Strafbarkeitslücken für hetzerische Beleidigungen schließen soll.32 Gerade im Strafprozess wird oft der diskriminierenden Dimension einer Tat oder politischen Motivation des Täters wenig Rechnung getragen. Als Reaktion auf den NSU-Skandal hat der Gesetzgeber den Katalog des § 46 StGB um Strafzumessungskriterien ergänzt, namentlich Umstände, die für und gegen den Täter sprechen. Hier sind nun ausdrücklich “die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche,33 antisemitische oder sonstige menschenverachtende” genannt. Wenn aber genau ein solcher rassistischer Aspekt im Gerichtssaal oder schon vorher bei den polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen nicht erkannt wird und das Verfahren in der Folge vielleicht sogar eingestellt wird, dann kann Rassismus bei der Strafzumessung auch nicht berücksichtigt werden. Erschütterndes Beispiel für solche Versäumnisse sind die Ermittlungen zum NSU, bei denen die Täter*innen zunächst im Umfeld der Opfer gesucht wurden, da davon ausgegangen wurde, dass es sich um sog. “Milieu-Taten” handele. Viele Familien der Opfer wurden durch eine abwertende oder verharmlosende Medienberichterstattung sowie die Arbeit der Sicherheitsbehörden stigmatisiert und erhielten nicht die ihnen zustehende staatliche Unterstützung.34 Ohne solch ein schwerwiegendes Versagen der deutschen Sicherheitsbehörden, das auf rassistische Gesellschaftsstrukturen zurückzuführen ist,35 hätten möglicherweise weitere Morde verhindert werden können. In Deutschland werden weiter Klischees über “kriminelle Ausländer” oder “Clankriminalität”36 verbreitet, Medien, Politik und Polizei markieren Orte und Menschen als “kriminell”, anknüpfend an rassistische oder kulturalistische Zuschreibungen aufgrund Herkunft, Religion und “Kultur”. In diesem Kontext ist auch der rassistische Anschlag von Hanau zu nennen. Auch hier sind die Umstände der Tatnacht noch nicht vollständig aufgeklärt, die Hinterbliebeneninitiative 19. Februar spricht von einer “Kette des Versagens” bei den Ermittlungsbehörden.37 Diese Stigmatisierungen befördern also nicht nur rassistische Attentate, sondern beeinflussen eben auch die Ermittlungsarbeiten und damit die strafrechtliche Verfolgbarkeit rassistisch motivierter Straftaten.

Wird sich also im Rahmen einer rechtswissenschaftlichen Dissertation oder Veröffentlichung mit der Staatsgewalt und ihren Handlungen befasst, muss rassistisches Staatsverhalten erst einmal als solches erkannt werden, um es benennen und hinterfragen zu können. Sich dieser Funktionsweise und den Strukturen von Rassismus und der Reproduktion in der Sprache bewusst zu sein, ist aber nicht nur in Bezug auf Dissertationsthemen relevant, die sich explizit mit diesem Thema z.B. in Bezug auf Justiz und Strafverfolgung beschäftigen. Diskriminierungssensibilisierte Sprache sollte stets und insbesondere auch in Kontexten angewandt werden, die auf den ersten Blick nicht mit der Thematik in Zusammenhang stehen, denn auch hier kann Sprache rassistische Gesellschaftsstrukturen und Stereotype bei den Leser*innen verfestigen. Obige Ausführungen sollen als Beispiele dienen, um zu einem kritischen Umgang mit Rechtsquellen und Sekundärliteratur zu ermutigen.

b. Der Umgang mit problematischen Begriffen am Beispiel der “Rasse”

Ein wichtiges Beispiel für die Auswirkungen von Sprache im juristischen Bereich und für den Kontext einer rechtswissenschaftlichen Dissertation oder Forschung ist der Begriff der “Rasse”. In zahlreichen Quellen und in Gesetzestexten kommt der Begriff vor - nicht immer wird er historisch kontextualisiert. Problematisch ist die Verwendung des Begriffs “Rasse” im juristischen Kontext auch für Menschen, die sich gegen rassistische Diskriminierung wehren wollen. Sie müssten auf einen Begriff Bezug nehmen, mit dem sie sich selbst “rassifizieren” müssten.38 Um der Problematik gerecht zu werden, sollte der Begriff in wissenschaftlichen Arbeiten, wenn er verwendet wird, stets eingeordnet werden und ggf. die eigene Schreibweise (z.B. in Anführungszeichen) begründet werden. In sozialwissenschaftlichen Kontexten ist darauf hinzuweisen, dass “Rasse” für den deutschsprachigen Raum nicht gleichzusetzen ist mit dem im anglo-amerikanischen Raum verwendeten Begriff race.

Die Existenz menschlicher Rassen sowie die “Verknüpfung von Merkmalen wie der Hautfarbe mit Eigenschaften oder gar angeblich genetisch fixierten Persönlichkeitsmerkmalen und Verhaltensweisen, wie sie in der Blütezeit des anthropologischen Rassismus verwendet wurden, ist inzwischen eindeutig widerlegt.” 39 Der Begriff “Rasse” verweist auf die rassistische Geschichte des Rechts, zugleich reproduziert der Begriff die Logik und die Verletzungen des Rassismus.40 Nach Doris Liebscher, Juristin, Autorin und Leiterin der Ombudsstelle für das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz, ist die “Diskussion um ‘Rasse’ im Recht [...] also immer auch eine um das Rassismusverständnis des Rechts. Recht spielt im Prozess der Herstellung, Aufrechterhaltung, Verhinderung und Wiedergutmachung von Rassismus eine zwiespältige Rolle. Als rassistisches Recht – also Recht, dass auf ‘Rasse’ als Kern von rassistischen Ideologien der Ungleichwertigkeit setzt – war und ist es an der Etablierung rassischer und ethnischer Unterscheidungen beteiligt und an der Legitimierung von rassistischer Diskriminierung und Gewalt.”41

Der Begriff “Rasse” bedarf somit stets der Einordnung und einer eigenen Positionierung. Je nach Anwendungszusammenhang kann ggf. auf den englischsprachigen Begriff race zurückgegriffen werden, der im Deutschen weder in dem Wort “Rasse” noch “Ethnie” eine Entsprechung findet. Zum Begriff race führt Doris Liebscher aus, dass dieser im angloamerikanischen Sprachraum eine lange (auch) antidiskriminierungsrechtliche Tradition habe und es eine etablierte Praxis der Erfassung von race oder ethnicity im nationalen Zensus gebe. Anders stelle sich das kontinentaleuropäische Verständnis dar, wonach sich der Bedeutungsgehalt des Begriffs stärker aus seiner essentialistisch-rassistischen Tradition ergebe. Eine mit dem Zensus in Großbritannien oder den USA vergleichbare Erhebung von Daten über race oder ethnicity zu Gleichstellungszwecken gebe es schlichtweg nicht. Ebenso wenig sei es in Kontinentaleuropa zu einer vergleichbaren, breiten antirassistischen Aneignung des Begriffs “Rasse” im Sinne einer Critical Race Theory gekommen.42 Die Kommunikationswissenschaftlerin und Soziologin Natasha A. Kelly stellt klar, dass in der Sozialwissenschaft im Gegensatz zur Rechtswissenschaft das englischsprachige Wort race verwendet wird. Dieses habe beispielsweise ermöglicht, Alltagsrassismus auf der sozialen Ebene (z.B. auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt) zu untersuchen. “Während dem englischen Begriff eine soziale Definition zugrunde liegt, bleibt der deutsche Begriff in seinem historisch-biologistischen Entstehungskontext verhaftet.”43 Nach Ansicht von Natasha R. Kelly ist es an der Zeit, “den sogenannten ‘racial turn’ in Deutschland einzuläuten. Wir müssen nicht nur Schwarz und weiß, sondern auch ‘Rasse’ neu denken”. Die Anwendung der “rassischen Wende” auf den deutschen Kontext kann für ein kategorienbasiertes Antidiskriminierungsrecht fruchtbar gemacht werden. So meint etwa der Jurist Cengiz Barskanmaz, dass es zwar gewöhnungsbedürftig sei, aber dennoch konsistent wäre, von “rassischer Diskriminierung” (racial discrimination) statt von “rassistischer Diskriminierung” zu sprechen, was für ihn eine tautologische Wortbildung sei, da Rassismus und Diskriminierung zwei negativ besetzte Begriffe sind.”44 Dieser Ansatz sei prozessorientiert (und nicht ergebnisorientiert) und wurde in den USA durch den Schwarzen Soziologen und Antirassismusforscher W. E. B. Du Bois zu Beginn des 20. Jahrhunderts in die Wissenschaft eingeführt. Er wandte sich dabei von den vorherrschenden biologistischen Vorstellungen von race ab, indem er die soziale Konstruiertheit der Kategorie aufzeigte.45

Seine Relevanz findet diese Differenzierung auch in einem seit Jahren geführten Diskurs um die deutsche Verfassung. Es geht um den Umgang mit dem Begriff der “Rasse” im Grundgesetz und die Forderung nach einer Neufassung des Gesetzeswortlautes des Art. 3 GG. Ungeachtet aller Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Ersetzung oder auch der Beibehaltung des umstrittenen (Rechts-)Begriffs besteht weitgehende Einigkeit dahingehend, dass der Begriff nicht ersatzlos gestrichen werden könne, sondern allenfalls ersetzt werden dürfe und dass durch eine Verfassungsänderung weder das Schutzniveau der Regelung herabgesenkt noch ihr Anwendungsbereich verringert werden dürfe.46 2021 gelangte ein Änderungsvorschlag47 in den Rechtsausschuss des Bundestages und die neue Koalition nahm das Vorhaben zur Ersetzung des umstrittenen Begriffs in ihren Koalitionsvertrag48 auf. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG lautet:

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Um gegen Diskriminierung vorzugehen, ist die Einordnung in gewisse Kategorien zur Benennung und zum Aufzeigen der Diskriminierung wichtig. Statt des Verbots der Diskriminierung “wegen seiner Rasse” spricht bspw. das 2020 in Kraft getretene Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz in seinem § 2 von einem Diskriminierungsverbot “aufgrund einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung” und wählt damit eine postkategoriale Formulierung. Auch eine Änderung des Grundgesetzes, welches das Fundament der deutschen Rechtsordnung bildet, könnte ein wichtiges Signal sein, kolonialgeschichtliche Sprachgewohnheiten aufzubrechen und die scheinbare Akzeptanz von Rassekonzeptionen zu beenden.49 Der Zweck der Norm würde damit deutlicher: Das Verbot von und der Schutz vor rassistischer Diskriminierung. Andererseits wird “eine bloße Streichung des Wortes ‘Rasse’ aus unserem Sprachgebrauch [...] Intoleranz und Rassismus nicht verhindern. Ein Kennzeichen heutiger Formen des Rassismus ist bereits die Vermeidung des Begriffes ‘Rasse’ gerade in rechtsradikalen und fremdenfeindlichen Milieus. Rassistisches Denken wird mit Begriffen wie Selektion, Reinhaltung oder Ethnopluralismus aufrechterhalten.”50

Im Zusammenhang mit dem Umgang mit dem Begriff “Rasse” in der eigenen Dissertation kann auf die Argumentationen zur (Nicht-)Verwendung des Begriffs im Grundgesetz zurückgegriffen werden. Aufgrund der soeben angedeuteten Ambivalenz existieren verschiedene in Deutschland vertretene Positionen,51 die entweder die Streichung, die Ersetzung oder eine antirassistische Kontextualisierung des Begriffs fordern und hierbei teilweise aufgrund unterschiedlicher Argumente zum gleichen Ergebnis kommen. Im Folgenden sollen einige Positionen und ihre Argumentationsstrukturen kurz dargestellt werden.

Die konservative Position will am Begriff der “Rasse”, der der Definition der Vertreter*innen dieser Ansicht nach Menschengruppen mit bestimmten tatsächlichen oder vermeintlichen vererbbaren Eigenschaften bezeichnet, festhalten. Hieran kann problematisch sein, dass die Kategorie “Rasse” so als wertfreie vorstellbare Eigenschaft dargestellt würde, sodass sich alle Menschen aufgrund ihrer “Rasse” auf das Diskriminierungsverbot berufen könnten, was dem Verständnis der strukturellen Diskriminierung widerspricht. Die Definition zu dem Diskriminierungsverbot “wegen seiner Rasse” bezogen auf wirklich oder vermeintlich vererbbare Eigenschaften ist laut dem Rechtswissenschaftler Dr. Tarik Tabarra auch problematisch, weil diese vererbbaren Eigenschaften bzw. Merkmale mit “Rasse” gleichgesetzt würden und moderne Erscheinungsformen von Rassismus (sog. kulturalistischer Rassismus) nicht mehr nur an phänotypischen Merkmalen anknüpfe, sondern zumindest vordergründig auch an codierten Begriffen von “Kultur”, “Ethnie” oder “Nationalität”. Es sei aber ein bedeutender Unterschied, ob “ein äußerliches Merkmal als Anknüpfungspunkt für die rassistische Zuschreibung zu einer insoweit rassistisch imaginierten ‘Rasse’ zu verstehen oder, wie es durch die gängige rechtswissenschaftliche Definition erfolgt, die Merkmale oder Eigenschaften zur ‘Rasse’ selbst zu erklären und damit letztlich eine über die rassistische Zuschreibung hinausgehende Zugehörigkeit rechtlich festzuschreiben”.52

Andere Stimmen wollen zwar ebenfalls am Begriff der “Rasse” festhalten, fordern jedoch eine rassismuskritische Auslegung.53 Hierbei wird “Rasse” als Kategorie erhalten, aber als Ergebnis von Rassifizierung und rassismuskritischer Aneignung interpretiert und rekonstruiert. Vertreter*innen dieser Ansicht finden einen sozialkonstruktivistischen Zugang darin, dass “Rasse” unter Verweis auf die weite Begriffsdefinition im internationalen Recht als Oberbegriff auch für ethnische Herkunft angesehen und damit für Formen des kulturalistischen Rassismus geöffnet wird.54 Gegen diese rekonstruktivistische Position ließe sich einwenden, dass auch sie im Ergebnis dazu führe, dass “Rasse” als symmetrische rechtliche Kategorie funktioniere und sich auch Personen, die nicht von Rassismus betroffen sind, auf das Diskriminierungsverbot berufen könnten.55

Schließlich lautet ein Vorschlag im Sinne einer postkategorialen Positionierung zur Neufassung des Art. 3 GG:

Niemand darf rassistisch oder wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Hierbei soll sich vom biologistischen Gehalt der Terminologie “Rasse” entfernt und Rassismus als Realität von Menschen adressiert werden, die als Folge von sozialen Zuschreibungsprozessen und Dominanzverhältnissen rassifiziert werden. In diesem Sinne sollen Formulierungen wie “rassistische Diskriminierung” oder “rassistische Zuschreibung” eine bessere Erfassung der vielfältigen rassistischen Zuschreibungen ermöglichen, die nicht nur an rassenbiologische, sondern ebenso an ethnisch-kulturelle, nationale oder sozialdarwinistisch begründete Abstammungsmythen anknüpfen.56 So würden gesellschaftliche Zuschreibungs- und Stigmatisierungsprozesse im Mittelpunkt der juristischen Betrachtung stehen und nicht mehr die Eigenschaften oder Zugehörigkeiten der diskriminierungsbetroffenen Personen, sodass die Formulierung “rassistisch” überdies auch die Gefahren der Reproduktion rassistischer Stereotype mindere. Der Rechtswissenschaftler Dr. Mehrdad Payandeh sieht in den Änderungsvorschlägen zum Grundgesetz ein wichtiges Signal im Umgang mit rassistischer Diskriminierung sowie mit ihren Folgen.57 Er ist der Ansicht, dass eine dergestaltige Änderung des Wortlautes von Art. 3 GG den verfassungsrechtlichen Rahmen zum Umgang mit Diskriminierung stärken würde und sich in das bestehende Gefüge aus Verfassungs-, Völker- und Unionsrecht einfügen würde. Dabei würden weder demokratische Handlungsspielräume des Gesetzgebers unsachgemäß verengt noch verfassungsrechtliche Gewichte zulasten Dritter verschoben.

Dieser gesellschaftliche Diskurs und die verschiedenen Argumentationsmuster können auf die eigene Dissertation und wissenschaftliche Arbeit und den Umgang mit problematischen und rassistisch konnotierten Begriffen übertragen werden.

3. Anleitung zu antirassistischem Sprachgebrauch

Für einen antirassistischen Sprachgebrauch - auch und insbesondere im juristischen Kontext - ist es also unerlässlich, sich historische Kontexte und gesellschaftliche Machtstrukturen und deren Ursprung bewusst zu machen und zu hinterfragen, wer die Deutungshoheit innehat und Narrative formt.

Problematische Begriffe in Gesetzestexten können bei der Zitierung in Anführungszeichen gesetzt werden, um deutlich zu machen, dass es hierzu einen Erläuterungsbedarf gibt. In eigenen Texten sollten rassistisch konnotierte Begriffe nur verwendet werden, wenn es gerade auf diese ankommt (z.B. im Zusammenhang mit rassistisch motivierten Straftaten). Alternativ kann so verfahren werden, dass problematische Begriffe nur in direkten Zitaten wiedergeben werden. Anderenfalls sollten vorrangig Selbstbezeichnungen verwendet werden und vermieden werden, rassifizierte Merkmale von Personen zu benennen, obwohl diese in der Situation nicht relevant sind.

Andererseits ist es wichtig, Rassismus und insbesondere spezielle Formen des Rassismus als solche zu benennen, wenn dies relevant ist. Denn es kann gerade auf die bestimmte Diskriminierungsform ankommen (antimuslimischer/ antiasiatischer/ anti-Schwarzer Rassismus). Naika Foroutan, Migrationsforscherin der Humboldt Universität zu Berlin, empfiehlt das eigene Verhalten und eigene Denkmuster zu hinterfragen und zu reflektieren, um Othering bei sich selbst zu minimieren: “Was geht dir durch den Kopf, wenn du eine Person mit Kopftuch siehst, eine Person die Schwarz ist oder einen ‘ausländisch’-klingenden Namen trägt. Wenn dir selbst auffällt, wie du Menschen als ‘anders’ kategorisierst und negative Eigenschaften damit verbindest, kannst du aktiv daran arbeiten, dich von diesen Zuschreibungen zu lösen.”58 Es ist hilfreich, wenn gesellschaftliche Machtverhältnisse und soziale Ungleichheit kritisch reflektiert werden. Dabei ist es wichtig, dass die eigene Position darin erkannt wird.

Für weitere nicht-diskriminierungsfreie Rechtsbegriffe und antirassistische Alternativen wird an dieser Stelle auf das Living Begriffsglossar verwiesen.

VI. Eurozentrismus, hier: Rechtsvergleichung

Eurozentrismus bedeutet die Beurteilung nichteuropäischer Kulturen aus der Perspektive europäischer Werte und Normen.59 Daher sollte eine diskriminierungssensibilisierte Herangehensweise auch eine Eurozentrismus-kritische sein. Bei Dissertationen aus dem deutschsprachigen Raum ist kein Rechtsgebiet bzw. Thema frei von eurozentristischen Zügen. Um den Umgang damit praktisch darzustellen, wird nachfolgend ein Blick auf rechtsvergleichende Arbeiten gelegt werden.

Hier können bzw. sollten einige Besonderheiten für eine diskriminierungssensibilisierte Ausdrucksweise beachtet werden. Bei jeder Rechtsvergleichung wird – bewusst oder unterbewusst – von den eigenen Kenntnissen, Erfahrungen, Sozialisierungen und weiteren Parametern ausgegangen, die dann im Vergleich angelegt werden. Gerade darin liegt auch der Reiz einer Rechtsvergleichung: Wo gibt es Unterschiede, wo Gemeinsamkeiten? Was können verschiedene Rechtssysteme voneinander adaptieren/lernen? Ein solcher Vergleich ist jedoch besonders diskriminierungsanfällig, wenn auch unabsichtlich. Ein Vergleich lädt zu einer Hierarchisierung, einem besser vs. schlechter, einer Bewertung ein. Das ist an sich ebenfalls nicht per se negativ, solange die Vergleichsfaktoren weiterhin verhältnismäßig und nachvollziehbar sind.

Problematisch wird es, wenn es durch vermeintlich automatisch oder ohne hinreichend überzeugende Begründung aus einem deutschen/europäischen Blickwinkel zu einer Abwertung anderer/“fremder” Rechtssysteme kommt. Das relevante Stichwort hier lautet: Eurozentrismus. Eine neutrale Perspektive ist jedoch nahezu unmöglich; schließlich sind die eigenen Überzeugungen und Vorstellungen nicht vollständig zu leugnen, sondern schwingen immer mittelbar mit. Daher ist der erste und vielleicht auch wichtigere Schritt, sich selbst vor oder auch in seiner Arbeit die eigene Positionierung bewusst zu machen und seine eigene Perspektive zu hinterfragen und ggf. einzuordnen.

Dazu können die folgenden Fragen gehören:

  • Wie tief sind meine Kenntnisse über das relevante Rechtssystem (bspw.: Habe ich besondere Vorlesungen dazu besucht oder mir lediglich im Selbststudium Kenntnisse verschafft?)?

  • Bin ich selbst Teil des relevanten Rechtssystems (bspw.: Habe ich selbst dort gelebt? Bin ich in Deutschland und/oder im relevanten Land Teil der Mehrheitsgesellschaft oder gehöre ich einer relevanten Minderheit an)?

  • Wo habe ich meine juristische Ausbildung absolviert (bspw.: Habe ich nur in Deutschland oder auch eine Zeit in dem relevanten Land studiert?)?

  • Wie ausgewogen sind meine Quellen (bspw.: Stammen sie nur von deutschen/europäischen/westlichen Autor*innen und/oder Universitäten oder auch von Personen/Institutionen aus dem relevanten Land?)?

  • Sofern sprachlich möglich: Verwende ich Quellen in der Sprache des relevanten Rechtssystems?

  • Welche Vorurteile habe ich selbst gegenüber dem Land/den Ländern, in denen das Rechtssystem vorzufinden ist (genauer: Woher stammen diese Vorurteile? Beeinflussen sie meinen Blick auf das Rechtssystem?)?

  • Welche Vorurteile herrschen in der deutschen Gesellschaft und spezifisch der deutschen Rechtswissenschaft über das relevante Land und/oder das relevante Rechtssystem?

Ob man diese Fragen lediglich für sich selbst stellt und beantwortet oder auch in die eigene Arbeit aufnimmt und dort öffentlich diskutiert, ist eine individuelle Entscheidung. Beispiele zur eigenen Einordnung, wie es auch in einer Dissertation geschehen kann, sind in diesem Leitfaden bei der Vorstellung des Autor*innen-Teams zu finden.

Beispiel: “Orient”

Im globalen und kolonialgeschichtlichen Kontext dient hierfür der Begriff des “Orients” als gutes Beispiel. Er sollte eine Region beschreiben, die alles umfasst, was sich nicht im sogenannten “geografischen Westen”, dem “Okzident” befindet. Für diesen wurde vorausgesetzt, dass er aus heterogenen Staaten der “westlichen Zivilisation” bestehe, wohingegen dem “Orient” Individualität und Heterogenität abgesprochen wurde. Die Vielzahl an Nationalitäten, Kulturen, Sprachen oder Religionen von Teilen Asiens bis zum nördlichen Afrika wird auf wenige stigmatisierende Stereotype reduziert.60 Diese Abgrenzung dient der eigenen Positionierung “des Westens” in einem globalen Machtgefüge, das nach wie vor durch Auswirkungen des Kolonialismus geprägt ist. “Die historische Dynamik des Orientalismus erschöpft sich aber keineswegs in einer apolitischen philosophischen Dialektik von Fremddarstellung und Selbstkonstruktion. Die orientalisierten ‘Anderen’ sind trotz des imaginierten Referenzkorpus des Orientalismus deutlich mehr als eine sterile Fremdmetapher ohne weltliche Existenz. Es ist zuvorderst aus der Perspektive dieser menschlichen Existenz – aus der Erfahrung von Kolonialismus und Rassismus - und nicht vom abstrakt-melancholischen Standpunkt eines sich selbst transzendierenden europäischen Selbst, von wo aus die Kritik des Orientalismus geäußert wird.”61

Die kolonial geprägten Stereotypisierungen machten den “Orient” zu einem den “Okzident” konstituierenden Fremdbild. Der Begriff des “Orientalismus” (engl. orientalism) wurde durch den Literaturwissenschaftler palästinensischer Herkunft Edward Said und sein 1978 erschienenes Werk “Orientalism” entwickelt, das einen in Wissenschaft und Politik über den “Orient” ausgeübten westlichen Herrschaftsdiskurs beschreibt. Demnach konstruiert der “Westen” den “Orient” im Rahmen der (post-)kolonialen Machtbeziehung als negatives Spiegelbild.62 Diese Beziehung zwischen “Okzident” und “Orient” ziehe sich nach Said durch die gesamte europäische Denktradition. Der “Orient” wird als das “exotische Andere” imaginiert. Dieses bedarf es, um das okzidentale Selbstverständnis zu begründen und in einem kolonialen Kontext das gedachte asymmetrische Machtverhältnis zwischen “Okzident” und “Orient” zu legitimieren. Nicht nur eindeutig negative Konnotationen wie “islamisch-orientalische” Parallelgesellschaften, sondern auch vermeintlich positive Zuschreibungen wie “mystisch-orientalischer” Reiseziele tragen zur Konservierung rassistischer Typologien bei und diskriminieren vor allem Menschen, die als “orientalisch” markiert werden.63 Auch die Verwendung anderer geografischer, religiöser, politischer oder linguistischer Umschreibungen, wie in jüngeren westlichen Diskursen über den Nahen Osten, den Islam oder die Araber, knüpft an eine orientalisierende Tradition an, sich der Überlegenheit des Abendländischen zu vergewissern.64

VII. Umsetzung und Anwendung diskriminierungssensibilisierter Sprache

Nicht nur die Entscheidung für eine gendersensibilisierte, sondern auch für eine diskriminierungssensibilisierte Sprache kann, je nach individuellem Empfinden und der speziellen Textstelle, erklärungsbedürftig sein. Wie auch bei der gendersensibilisierten Sprache hängt das “Ob” und “Wie” der Erklärung von vielen Einzelfaktoren ab, siehe diesbezüglich Kapitel 7.

Bei der Anwendung diskriminierungssensibilisierter Sprache ist auf den Inhalt der relevanten Textstelle oder Arbeit als Ganzes Rücksicht zu nehmen. Je geläufiger eine diskriminierungssensibilisierte Alternative eines Ausdrucks ist, desto weniger Erklärungsbedarf könnte sich daraus ergeben. Dies kann sich bspw. bei der Entscheidung für die “Person-First”-Sprache ergeben. Es könnte der lesenden Person nicht weiter auffallen, ob man von “behindertem Mensch” oder “Mensch mit Behinderung” spricht. Andererseits kann gerade hier eine knappe Erklärung einen informativen Charakter haben, sofern man das für die eigene Arbeit wünscht. Bei gewissen Ausdrücken, über die (noch) kein allgemeiner Konsens besteht oder die besondere – beispielsweise historisch bedingte – Hintergrundinformationen für das weitere Verständnis benötigen, kann ein kurzer Erklärungsabsatz notwendig oder jedenfalls hilfreich sein.

Beispiele:

  • Entscheidet die*der Verfasser*in sich gegen den Begriff der “Rasse”, wie er im Grundgesetz genannt ist, so ergeben sich die hier nötigen dazugehörigen Informationen möglicherweise schon aus der inhaltlichen Materie.

  • Ein anderes Beispiel ist der Begriff der Bisexualität, insbesondere in Abgrenzung zu Pansexualität.65 Hier sind mehrere ähnliche, teils überschneidende, teils differenzierende Definitionen vorzufinden. Daher bietet es sich an, die durch die*den Autor*in genutzte Definition des Begriffes, wie man ihn für die Zwecke der eigenen Arbeit versteht und im weiteren Verlauf zugrunde legt, bspw. in einem Unterkapitel zur Terminologie zu begründen. Grundsätzlich gilt, dass Diversitätsdimensionen (z.B. Alter, Nationalität, sexuelle Orientierung, Herkunft, Hautfarbe) nur genannt werden sollten, wenn diese auch für den konkreten sachlichen Inhalt relevant sind.

  • Nicht nur zu einer diskriminierungssensibilisierten, sondern bereits zu einer respektvollen Ausdrucksweise gehört es, alle Namen von Menschen richtig zu schreiben, inklusive aller Sonderzeichen und die korrekten Pronomen zu verwenden. Sofern Pronomen nicht bekannt sind oder die Person kein Pronomen für sich nutzen möchte, sollte auf eine neutrale Formulierung zurückgegriffen werden.

  • Ein weiterer Grundsatz für eine diskriminierungssensibilisierte Ausdrucksweise ist die Verwendung von Selbstzuschreibungen statt Fremdzuschreibungen. Diese können auch innerhalb einer bestimmten Gruppe divergieren. Falls es keine Möglichkeit gibt, die Selbstzuschreibung zu erfahren, kann auf neutrale Begriffe zurückgegriffen werden (bspw. BIPoC, People/Person of Color als Überbegriff).

  • In bestimmten Texten oder Textpassagen kann durch sprachliche Mittel wie den dynamischen Unterstrich diskriminierungssensibilisiert z.B. auf Ableismus hingewiesen werden, um diesen nicht zu re_produzieren (bspw. be_hinderte Person oder beHinderte Person, um personenunabhängige Barrieren zu verdeutlichen).

  • Zur Sonderkonstellation rechtshistorischer Arbeiten, siehe hier im Leitfaden

VIII. Weiterführende Literatur

1. Leitfäden für gender- und diskriminierungssensible Sprache:

2. Stellungnahmen

3. Bücher

  • Mohamed Amjahid, Der weiße Fleck, 2021.

  • Susan Arndt, Rassismus begreifen, 2021.

  • Susan Arndt/Nadja Ofuatey-Alazard (Hrsg.), Wie Rassismus aus Wörtern spricht – (K)Erben des Kolonialismus im Wissensarchiv deutsche Sprache, 2011.

  • Cengiz Barskanmaz, Recht und Rassismus. Das menschenrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse, 2019.

  • Elsbeth Bösl und andere (Hrsg.), Disability History. Konstruktionen von Behinderung in der Geschichte. Eine Einführung, 2010.

  • Evein Obulor in Zusammenarbeit mit RosaMag (Hrsg.), Schwarz wird großgeschrieben, 2021.

  • Fiona Kumari Campbell, Contours of Ableism: The Production of Disability and Abledness, 2009.

  • Susanne Baer und andere, Mehrdimensionale Diskriminierung – Begriffe, Theorien und juristische Analyse Teilexpertise, erstellt im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 2010, https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/expertise_mehrdimensionale_diskriminierung_jur_analyse.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

  • Mehmet Daimagüler/Ernst von Münhhausen, Das rechte Recht, 2021.

  • Markus Dederich, Körper, Kultur und Behinderung. Eine Einführung in die Disability Studies, 2007.

  • Naika Foroutan und andere (Hrsg.), Postmigrantische Perspektiven – Ordnungssysteme, Repräsentation, Kritik, 2018.

  • Michael Grünberger und andere, Diversität in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, 2021, https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748927617/diversitaet-in-rechtswissenschaft-und-rechtspraxis.

  • Kübra Gümüşay, Sprache und Sein, 2020.

  • Alice Hasters, Was weiße Menschen nicht über Rassismus hören wollen (Aber wissen sollten), 2019.

  • Natasha A. Kelly (Hrsg.), Schwarzer Feminismus, 2019.

  • Ibram X. Kendi, How To Be an Antiracist, 2019.

  • Ozan Zakariya Keskinkılıç, Muslimaniac – Die Karriere eines Feindbildes, 2021.

  • Gisela Hermes/Eckhard Rohrmann (Hrsg.), „Nichts über uns – ohne uns!“. Disability Studies als neuer Ansatz emanzipatorischer und interdisziplinärer Forschung über Behinderung, 2006.

  • Doris Liebscher, Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus: Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie, 2021.

  • Tupoka Ogette, Exit Racism, 2018.

  • Karina Theurer/Wolfgang Kaleck (Hrsg.), Dekoloniale Rechtskritik und Rechtspraxis, 2020.

  • Tuan Tran/Hubert Steiner (Hrsg.), Reflect Racism – Anmerkungen für eine rassismuskritische Praxis, 2020.

  • Noah Sow, Deutschland Schwarz Weiß, 2018.

  • Anatol Stefanowitsch, Eine Frage der Moral – Warum wir politisch korrekte Sprache brauchen, 2018.

4. Aufsätze, Blogbeiträge

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